Nichtraucherschutz im Betrieb
Die Veränderung der Arbeitsstättenverordnung hat den Nichtraucherschutz klar geregelt.
§5: Nichtraucherschutz
(1) Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind. Soweit erforderlich, hat der Arbeitgeber ein allgemeines oder auf einzelne Bereiche der Arbeitsstätte beschränktes Rauchverbot zu erlassen.
Eine sozialverträgliche Umsetzung im Betrieb sollte auch Angebote zur Tabakentwöhnung für die Raucher enthalten. Die Vorgehensweise bei der Thematisierung dieses Problems hängt im hohen Maße von den betrieblichen Gegebenheiten ab. Dazu zählen u.a. die Betriebsgröße, vorhandene Regelungen, Sicherheitsaspekte und die verfolgten Ziele.
Durch unsere Erfahrung in der betrieblichen Gesundheitsförderung verfügen wir über die entsprechenden Instrumente, um Veränderungsprozesse im Betrieb zu moderieren und mit zu gestalten. Hierzu bieten wir an: